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Spezialleistungen

Nach dem geltenden Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt (§ 32 JArbSchG).

Die Erstuntersuchung

  • Dabei wird der Gesundheits- und Entwicklungszustand sowie die körperliche Beschaffenheit des Jugendlichen beurteilt (dazu gehören eine ausführliche Anamnese und körperliche Untersuchung, die Bestimmung von Gewicht und Körpergröße, die Überprüfung des Blutdrucks, des Seh- und Hörvermögens sowie eine Urinuntersuchung).
  • Die Untersuchung muss innerhalb von 14 Monaten vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses stattgefunden haben.
  • Die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der IHK mit dem Ausbildungsvertrag vorzulegen, da sonst der Berufsausbildungsvertrag nicht eingetragen wird (§ 35 BBiG).
  • Die Wahl des Arztes bleibt dem Auszubildenden überlassen.
  • Legt der jugendliche Auszubildende nicht spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vor, besteht für minderjährige Auszubildende ein Beschäftigungsverbot. Wird ein Jugendlicher ohne Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt, besteht das Ausbildungsverhältnis fort, da das Beschäftigungsverbot durch die Nachreichung beseitigt werden kann.

Nachuntersuchung

  • Diese muss durchgeführt werden und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorgelegt werden, wenn der Auszubildende ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung noch minderjährig ist (unter 18 Jahre)(§ 33 JArbSchG).
  • Diese darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der Beschäftigung auf die Nachuntersuchung hinzuweisen und ihn für die erforderliche Untersuchung freizustellen.
  • Jugendliche dürfen nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie die Bescheinigung nicht vorgelegt haben.
  • Nach Ablauf eines jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung oder eine Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt anordnet (§§ 3435 JarbSchG).

In unserer Praxis haben Sie die Möglichkeit, sich vor einer geplanten Reise, bezüglich der notwendigen und/oder landesspezifischen Impfungen beraten und diese mit Ausnahme der Gelbfieber-Impfung durchführen zu lassen. Hierbei kommen stets aktualisierte Beratungsempfehlungen zum Einsatz, die die internationalen Impfempfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der WHO berücksichtigen.

Wir beraten Sie auch bezüglich einer eventuell notwendigen Malariaprophylaxe und besprechen mit Ihnen die Ausstattung einer Reiseapotheke für Ihre Kinder. Für das Mitführen von Medikamenten stellen wir entsprechende Atteste aus. 

** Reisemedizinische Beratungen und -impfungen sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten und werden auch von vielen privaten Krankenkassen nicht übernommen. Sie erhalten von uns daher eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die sich nach dem Umfang der Beratung richtet.

Wichtig: Um Sie umfassend beraten zu können, benötigen wir bereits vor dem vereinbarten Termin folgende Informationen von Ihnen: Reiseziel, Art der Reise (z.B. Hotel-/Badeurlaub, Treckingreise, berufliche Reise), Reisezeit und Dauer
 

In unserer Praxis haben Sie die Möglichkeit, sogenannte Tauglichkeitsuntersuchungen, die z. B. für bestimmte Führerscheine, verschiedene Sportarten und für die Teilnahme an Wettkämpfen benötigt werden, durchführen zu lassen.

Bei bestimmten Sportarten und je nach Alter des Sportlers sind zusätzlich Maßnahmen wie z.B. ein EKG oder eine Lungenfunktionsprüfung vorgesehen.    
Wir führen die oben genannten diagnostischen Maßnahmen durch und beraten Sie gern. 

Da es sich um eine Freizeitbeschäftigung handelt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten nicht.  ** Selbstzahler-Leistung.